Übersicht zu den zu erbringenden Leistungsnachweisen
„Leistungsnachweise“ im Sinne der Verordnung (OAVO § 9) sind:
- Klausuren (i.d.R. über eine Zeit von 90 Minuten) oder
- Referate und Präsentationen,
- mündliche Kommunikationsprüfungen in den LKs modernen Fremdspra-chen (mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, Einzel- oder Gruppenprüfungen mit i.d.R. zwei Schülerinnen und Schülern), in den GKs sind sie nicht Bedingung für P3.
- fachpraktische Prüfungen in Kunst, Musik und DSP (mit fachpraktischen und theoretischen Anteilen; bei entsprechendem Beschluss der Fachkonferenz für die Einführungs- und Qualifikationsphase verpflichtend)
- besondere Fachprüfungen in Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.






















