Übersicht zu den zu erbringenden Leistungsnachweisen
„Leistungsnachweise“ im Sinne der Verordnung (OAVO § 9) sind:
- Klausuren (keine Aussagen über deren Länge) oder
- Referate und Präsentationen,
- umfassende schriftliche Ausarbeitungen,
- mündliche Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen (mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, Einzel- oder Gruppenprüfungen mit i. d. R. zwei Schülerinnen und Schülern),
- fachpraktische Prüfungen in Kunst, Musik und DSP (mit fachpraktischen und theoretischen Anteilen; bei entsprechendem Beschluss der Fachkonferenz für die Einführungs- und Qualifikationsphase verpflichtend),
- besondere Fachprüfungen in Sport mit sportpraktischen und -theoretischen Anteilen.